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   BGH, 30.01.1968 - 1 StR 319/67   

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https://dejure.org/1968,916
BGH, 30.01.1968 - 1 StR 319/67 (https://dejure.org/1968,916)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1968 - 1 StR 319/67 (https://dejure.org/1968,916)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1968 - 1 StR 319/67 (https://dejure.org/1968,916)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung - Ermittlung der Zuständigkeit bei der Berufung gegen ein Urteil des Jugendrichters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 22, 48
  • NJW 1968, 952
  • MDR 1968, 435
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 13.05.1959 - 4 StR 439/58
    Auszug aus BGH, 30.01.1968 - 1 StR 319/67
    Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendrichters ist die Jugendkammer auch dann zuständig, wenn das Rechtsmittel allein von einem erwachsenen Mitangeklagten eingelegt ist (gegen BGHSt 13, 157).

    Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendrichters ist die Jugendkammer auch dann zuständig, wenn das Rechtsmittel allein von einem erwachsenen Mitangeklagten eingelegt ist (gegen BGHSt 13, 157).

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1959 (BGHSt 13, 157) gehindert.

    Der Beschluß des 4. Strafsenats BGHSt 13, 157 ist zwar durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 18, 79 insoweit überholt, als danach das Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu prüfen hat, ob der Jugendrichter oder der Amtsrichter und über die Berufung die Jugendkammer oder die kleine Strafkammer zu entscheiden hatte.

    Erst recht ist für ihn nicht die - von dem 4. Strafsenat in BGHSt 13, 157, 160 [BGH 13.05.1959 - 4 StR 439/58] herangezogene - Erwägung bestimmend, welches Gericht unter Zugrundelegung einer erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils eingetretenen, veränderten Verfahrenslage als Eingangsgericht zur Entscheidung berufen gewesen wäre.

    Denn von der nach der Entscheidung BGHSt 13, 157 zugrundeliegenden Auffassung, daß die Jugendgerichte anderer Ordnung seien als die allgemeinen Strafgerichte, ist der Große Senat für Strafsachen in dem erwähnten Beschluß BGHSt 18, 79 zugunsten der früheren Rechtsprechung abgegangen, wonach die Jugendgerichte Spruchabteilungen der ordentlichen Gerichte sind.

    Die Entscheidungen des 4. Strafsenats BGHSt 13, 157 und des 5. Strafsenats LM JGG § 103 Nr. 3 hindern den Senat nicht, diese Rechtsauffassung auszusprechen.

    Der 4. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an seiner in dem Beschluß BGHSt 13, 157 Leitsatz 1 wiedergegebenen Meinung nicht festhält.

  • BGH, 05.10.1962 - GSSt 1/62

    Überprüfung der Zuständigkeit des Tatsachengerichts durch das Revisionsgericht -

    Auszug aus BGH, 30.01.1968 - 1 StR 319/67
    Der Beschluß des 4. Strafsenats BGHSt 13, 157 ist zwar durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 18, 79 insoweit überholt, als danach das Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu prüfen hat, ob der Jugendrichter oder der Amtsrichter und über die Berufung die Jugendkammer oder die kleine Strafkammer zu entscheiden hatte.

    Die jetzt gestellte, von dem 1. Strafsenat schon damals allgemein aufgeworfene Frage, welche Strafkammer als Rechtsmittelgericht zuständig ist, wenn allein der erwachsene Angeklagte das Urteil des Jugendrichters mit der Berufung anficht, hat der Große Senat für Strafsachen jedoch bewußt unbeschieden gelassen (BGHSt 18, 79, 84, 81), [BGH 05.10.1962 - GSSt - 1/62].

    In der Sache tritt der Senat, seiner bisherigen Rechtsansicht folgend (vgl. BGHSt 18, 79, 80) [BGH 05.10.1962 - GSSt - 1/62], dem vorlegenden Oberlandesgericht bei.

    Denn von der nach der Entscheidung BGHSt 13, 157 zugrundeliegenden Auffassung, daß die Jugendgerichte anderer Ordnung seien als die allgemeinen Strafgerichte, ist der Große Senat für Strafsachen in dem erwähnten Beschluß BGHSt 18, 79 zugunsten der früheren Rechtsprechung abgegangen, wonach die Jugendgerichte Spruchabteilungen der ordentlichen Gerichte sind.

  • BGH, 26.05.1955 - 3 StR 514/54

    Feststellung des Verbrauchs der Strafklage durch das Revisionsgericht - Verkauf

    Auszug aus BGH, 30.01.1968 - 1 StR 319/67
    Selbst dann hat die Rechtsprechung dieses übergeordnete Gericht als das zuständige Rechtsmittelgericht angesehen, wenn die Anfechtung allein eine Sache betraf, die sonst - ohne die Verbindung - einen anderen Rechtsmittelweg genommen hätte oder für die - allein - ein Rechtsmittel überhaupt ausgeschlossen wäre (RGSt 22, 113; 31, 125; 48, 93; 59, 363, 364; 62, 63; 63, 421, 423; 68, 414; RG DJ 1941, 349; RG GA 45, 29; RGZ 166, 360, 363; BGHSt 4, 207; BGH MDR 1955, 755 Nr. 722; 1956, 146 zu § 24 GVG; 1957, 370 Nr. 42; BGH LM GVG § 135 Nr. 3).
  • OLG Hamm, 23.10.2014 - 3 RVs 79/14

    Sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Berufung gegen Urteil des

    Maßgebend für den Rechtsmittelzug ist danach, ebenso wie bei der Gerichtsverfassung allgemein, nicht der Inhalt der angegriffenen Entscheidung; Anknüpfungspunkt ist vielmehr, welches Gericht - zuständig oder unzuständig - in der vorhergehenden Instanz tatsächlich entschieden hat (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1968, 1 StR 319/67, BGHSt 22, 48, 50; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. August 1979, 3 Ss 182/79, Die Justiz 1979, 446; SK-Frisch, StPO, 4. Aufl., § 338, Rn. 86).
  • BayObLG, 08.12.2022 - 206 StRR 220/22

    Parole "Serok Öcalan" als "Kennzeichen" der PKK iSd § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

    Für die Zuständigkeit im Berufungsverfahren ist nach § 74 Abs. 3 GVG ausschließlich ausschlaggebend, welches Gericht in erster Instanz entschieden hat (BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 1971, RReg. 7 St 11/71, NJW 1971, 953 unter Verweis auf Beschluss des BGH vom 30. Januar 1968, 1 StR 319/67, BGHSt 22, 48, 49 f.).
  • OLG Karlsruhe, 19.02.1975 - 2 Ss 15/75

    Der Umstand allein, daß unterwegs der Treibstoff ausgeht, hat nicht zur Folge,

    Obwohl nur noch ein Erwachsener als Angekl. am weiteren Verfahren beteiligt ist, war wiederum an eine Jugendkammer zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 22, 48, 49 bis 52 = VRS 34, 378f.; a.A. noch Meyer in Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl., § 355 Anm. 3).
  • BGH, 26.10.1972 - StB 37/72

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht für Entscheidungen des

    Diese, mit der begrenzten Justizzuständigkeit des Bundes im Zusammenhang stehende Besonderheit der verfahrens- und gerichtsverfassungsrechtlichen Regelung der Staatsschutz-Strafsachen läßt es nicht zu, die im übrigen maßgebliche Rechtsprechung, wonach die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts allein daran anknüpft, welches Gericht in der vorhergehenden Instanz tatsächlich entschieden hat (vgl. BGHSt 22, 48), auf die Fälle anzuwenden, in denen die Zuständigkeit davon abhängt, ob eine Sache als "Verfahren des Bundes" betrieben wird.
  • BayObLG, 01.02.1971 - RReg. 7 St 11/71

    Von einem jugendlichen Mitangeklagten eingelegtes Rechtsmittel

    "Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des als Erwachsenenrichter entscheidenden Amtsrichters ist die kleine Strafkammer auch dann zuständig, wenn das Rechtsmittel allein von einem jugendlichen Mitangeklagten eingelegt worden ist (im Anschluß an BGHSt 22, 48).«.
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